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Nachteilsausgleich

Informationen zum Nachteilsausgleich für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung

Studierende mit einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung, die die Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen erschwert, können einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen.

Ziel des Nachteilsausgleichs ist es, dass Studien- und Prüfungsleistungen unter angemessenen Bedingungen chancengleich erbracht werden können. Nachteile, die Studierende mit den genannten Beeinträchtigungen gegenüber den anderen Studierenden bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen haben, sollen soweit als möglich ausgeglichen werden. Auf die Anforderungen, die zum Leistungsbild der Prüfung gehören, darf dabei nicht verzichtet werden und es darf keine Überkompensation stattfinden. Nachteilsausgleichende Maßnahmen müssen individuell im Vorfeld der jeweiligen Studien- und Prüfungsleistung festgelegt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung von nachteilsausgleichenden Maßnahmen sind damit:

  • Vorliegen einer Behinderung, chronischen Krankheit oder nicht nur vorübergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigung. Die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen unter den regulären Bedingungen ist im Vergleich zu den anderen Studierenden aufgrund

der Beeinträchtigung erschwert.

  • Die Anforderungen, die zum Leistungsbild der Studien- oder Prüfungsleistung gehören, werden durch die nachteilsausgleichende Maßnahme nicht verändert.

 

Beispiele für Nachteilsausgleiche:

  • Schreibzeitverlängerungen für Klausuren
  • Pausen in Prüfungen
  • Separater Raum während der Prüfung
  • Fristverlängerung von Abgabeterminen
  • Nutzung technischer Hilfsmittel

 

Form und Inhalt des Antrags:

Der Antrag muss schriftlich beim Fachprüfungsausschuss (in Bachelor- und Masterstudiengängen) oder der Studiendekanin/dem Studiendekan (in Staatsexamensstudiengängen) gestellt werden.

Er sollte möglichst genaue Angaben zu den konkreten Einschränkungen beim Erbringen der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistung und dazu, welche Maßnahmen beantragt werden, enthalten.

Mit dem Antrag ist ein ärztliches Attest vorzulegen, aus welchem die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die sich daraus ergebenden Einschränkungen bei der Erbringung von Studien- und Prüfungsleistungen klar hervorgehen.

Der Antrag muss zusammen mit der Prüfungsanmeldung oder spätestens einen Monat vor der Studien- oder Prüfungsleistung gestellt werden

 

Kontakt:

Weitere Informationen und Beratung zum Nachteilsausgleich erhalten Sie bei der Beauftragten für Studierende mit Behinderung/chronischer Erkrankung der Universität Freiburg.

 

Kontakt in der Fakultät: Prüfungsamt